In einer Stadt hat das Ordnungsamt einem Anwohner ein Verwarngeld von 55 Euro wegen Parkens vor seiner eigenen Einfahrt aufgebrummt. Der Anwohner hatte sein Fahrzeug vor seiner Garage abgestellt, um diese zu beladen.
Das Ordnungsamt argumentierte, dass das Parken vor Grundstückseinfahrten und vor Bordsteinabsenkungen unzulässig sei. Auf schmalen Fahrbahnen gelte das auch gegenüber der Ein- bzw. Ausfahrt.
Der Anwohner sieht das anders und hat Einspruch gegen das Verwarngeld eingelegt. Er argumentiert, dass er sein Fahrzeug vor seiner eigenen Einfahrt parken darf, da er sich dadurch nicht selbst behindere.
Die Entscheidung darüber, ob der Anwohner Recht hat, liegt nun beim Amtsgericht Koblenz.
Wichtige Punkte:
- Ein Koblenzer Anwohner hat ein Verwarngeld wegen Parkens vor seiner eigenen Einfahrt erhalten.
- Das Ordnungsamt argumentiert, dass das Parken vor Grundstückseinfahrten unzulässig sei.
- Der Anwohner sieht das anders und hat Einspruch eingelegt.
- Die Entscheidung darüber, ob der Anwohner Recht hat, liegt nun beim Amtsgericht Koblenz.
Zusätzliche Informationen:
- Das Verwarngeld in Höhe von 55 Euro wurde aufgrund des Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 StVO erhoben.
- § 12 Abs. 3 StVO besagt, dass das Parken vor Grundstückseinfahrten und vor Bordsteinabsenkungen unzulässig ist.
- Auf schmalen Fahrbahnen gilt das auch gegenüber der Ein- bzw. Ausfahrt.
Fazit:
Die Entscheidung darüber, ob der Anwohner Recht hat, ist noch nicht gefallen. Das Amtsgericht Koblenz wird sich in Kürze mit dem Fall befassen.
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